Kodex 161 § AktG (2011 - 2012)
01.06.2012
Entsprechenserklärung nach § 161 AktG der Maschinenfabrik Berthold Hermle AG zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex.
Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass den Empfehlungen der Regierungskommission mit Ausnahme verschiedener Einzelpunkte nicht entsprochen wird. Zur Begründung weisen wir darauf hin, dass sich die Maschinenfabrik Berthold Hermle AG an den von ihr bisher schon praktizierten Grundsätzen einer offenen Informationspolitik orientiert, die im Rahmen der Geschäftsordnung des Vorstands und des Aufsichtsrats umgesetzt wurde. Den gesetzlichen Anforderungen wird dabei vollumfänglich entsprochen.
Die Umsetzung von darüber hinausgehenden Empfehlungen des Corporate Governance Kodex halten Vorstand und Aufsichtsrat aus verschiedenen Gründen für nicht angezeigt. Den Empfehlungen unter 2.3 wird nicht entsprochen, da die stimmberechtigten Stammaktien der Hermle AG nicht börsennotiert sind. Den Empfehlungen unter 3. und 4. wird nicht entsprochen, da die geltenden gesetzlichen Regelungen zusammen mit der Geschäftsordnung von Vorstand und Aufsichtsrat als vollständig ausreichend beurteilt werden. Hinzu kommt, dass vom Kodex angesprochene „externe Experten" nicht bemüht werden. Die Kodex-Regelungen zu 5. sind daneben unserer Meinung nach auf internationale DAX-Großkonzerne zugeschnitten, nicht jedoch auf ein mittelständisches Unternehmen mit einer begrenzten Zahl von Stammaktionären, die zum Teil persönlich in den Aufsichtsratsgremien vertreten sind. Auch den Empfehlungen unter Punkt 6. wird nicht entsprochen, da die gesetzlichen Regelungen ausreichend sind. Hinzu kommt, dass hier verschiedene Themen geregelt werden, die für Hermle auch wegen der Zusammensetzung der Vorzugsaktionäre, bei denen keine fremdsprachigen Aktionäre bekannt sind, irrelevant sind. Den Empfehlungen unter 7. wird nicht entsprochen, da ebenfalls nicht relevante Felder wie Aktienoptionen geregelt werden, zusätzlich aber Kostengründe entgegenstehen. Insgesamt hat sich Hermle wegen der in Relation geringeren Marktkapitalisierung der Gesellschaft, der Aktionärsstruktur, der bisher sehr schlanken, damit effizienten Unternehmensorganisation und den mit einer vollen Umsetzung verbundenen zusätzlichen Kosten für die nur sehr begrenzte Umsetzung des DCGK entschieden.
Hermle entspricht allerdings verschiedenen Einzelregelungen des Kodex, die im Folgenden aufgeführt werden:
3.10.: Veröffentlichung der Entsprechenserklärung auf der Internetseite über 5 Jahre
4.2.1.: Vorstand mit mehreren Personen
6.4. : Nutzung geeigneter Kommunikationsmedien