Kodex 161 § AktG (2020 - 2021)

01.12.2020

Entsprechenserklärung nach § 161 AktG der Maschinenfabrik Berthold Hermle AG zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex

Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16.12.2019, der am 20.03.2020 in Kraft getreten ist (DCGK 2020), mit Ausnahme verschiedener Einzelpunkte nicht entsprochen wird. Zur Begründung weisen wir darauf hin, dass sich die Maschinenfabrik Berthold Hermle AG an den von ihr bisher schon praktizierten Grundsätzen einer offenen Informationspolitik orientiert, die im Rahmen der Geschäftsordnung des Vorstands und des Aufsichtsrats umgesetzt wurde. Den gesetzlichen Anforderungen einschließlich des am 01.01.2020 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wird dabei vollumfänglich entsprochen.

Die Umsetzung von darüberhinausgehenden Empfehlungen des DCGK 2020 halten Vorstand und Aufsichtsrat aus verschiedenen Gründen für nicht angezeigt.

Den Empfehlungen unter B. zur Besetzung des Vorstands wird weitgehend nicht entsprochen. Angesichts der erfolgreichen jahrzehntelangen Praxis bei der Bestellung von Vorständen und der Kontinuität im Vorstand soll an den bisherigen Rahmenbedingungen zur Besetzung der Vorstände im Wesentlichen festgehalten werden und sollen bewusst keine weitergehenden Einschränkungen vorgegeben werden.

Den Empfehlungen unter C. zur Zusammensetzung, unter D. zur Arbeitsweise, unter E. zu Interessenkonflikten und unter F. zur Transparenz und externen Berichterstattung des Aufsichtsrats wird weitgehend nicht entsprochen, da zu den dort behandelten Themen die geltenden gesetzlichen Regelungen zusammen mit der Geschäftsordnung von Vorstand und Aufsichtsrat als vollkommen ausreichend beurteilt werden. Hinzu kommt, dass die Kodex-Empfehlungen unter C. bis F. daneben unserer Meinung nach größtenteils auf internationale Dax-Großkonzerne zugeschnitten sind, nicht jedoch auf ein mittelständisches Unternehmen mit einer begrenzten Zahl von Stammaktionären, die  - auch aufgrund eines satzungsmäßigen Entsendungsrechts- zum Teil persönlich in den Aufsichtsratsgremien vertreten sind.

Schließlich wird auch den Empfehlungen zur Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat unter G.  des DCGK 2020 im Wesentlichen nicht entsprochen. Der Gesetzgeber hat neben den Grundsätzen für die Bezüge der Vorstandsmitglieder gem. § 87 AktG für uns als börsennotiertes Unternehmen in § 87 a AktG ein Vergütungssystem mit komplexen Einzelanforderungen, in § 162 AktG die Pflicht zur Erstellung eines Vergütungsberichts sowie in § 120 a AktG die Einholung eines Votums der Hauptversammlung zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht normiert. Wir werden allen diesen gesetzlichen Anforderungen innerhalb des vom Gesetzgeber vorgegebenen Zeitrahmens vollumfänglich Rechnung tragen, halten diese Vorgaben des Gesetzgebers aber auch für absolut ausreichend, um eine angemessene Vergütung für Vorstand und Aufsichtsrat und auch eine Transparenz hierüber zu gewährleisten. Hinzu kommt, dass es in der Vergangenheit bei der Maschinenfabrik Berthold Hermle AG zwar variable, am Ergebnis des Unternehmens orientierte Vergütungen, aber keinerlei aktienbasierte Vergütungen für die Vorstände gab und solche aktienbasierten Vergütungen aus heutiger Sicht auch zukünftig nicht geplant sind.

Insgesamt hat sich die Maschinenfabrik Berthold Hermle AG wegen der in Relation geringeren Marktkapitalisierung der Gesellschaft, der Aktionärsstruktur, der bisher sehr schlanken und damit effizienten Unternehmensorganisation und den mit einer vollen Umsetzung verbundenen zusätzlichen Kosten für eine nur sehr begrenzte Umsetzung des DCGK entschieden.

Die Maschinenfabrik Berthold Hermle AG entspricht allerdings verschiedenen Einzelregelungen des DCGK 2020, die im Folgenden aufgeführt werden:

A.1 Empfehlung zur Achtung auf Diversität durch den Vorstand bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen

A.2 Empfehlung zu einem Compliance-Management-System mit Offenlegung der Grundzüge

B.1 Empfehlung zur Achtung auf Diversität durch den Aufsichtsrat bei der Zusammensetzung des Vorstands

B.4 Empfehlung zur Wiederbestellung des Vorstands vor Ablauf eines Jahres vor dem Ende der Bestelldauer nur bei Vorliegen besonderer Umstände

C.4 Empfehlung zu Mehrfachmandaten von Aufsichtsratsmitgliedern

C.11. Empfehlung zu Aufsichtsratsmandaten für ehemalige Vorstände

C.12. Empfehlung zur Stellung von Aufsichtsratsmitgliedern gegenüber Wettbewerbern

D.6 Empfehlung zur Beratung des Aufsichtsratsvorsitzenden mit dem Vorstand zu Fragen der Strategie, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance des Unternehmens

D.8 Empfehlung zu Angaben zu den Aufsichtsratssitzungen im Bericht des Aufsichtsrats

D.9 Empfehlung zur Vereinbarung einer unverzüglichen Unterrichtung des Aufsichtsrates durch den Abschlussprüfer im Falle wesentlicher Feststellungen und Vorkommnisse

D.10 Empfehlung zur Vereinbarung einer Information des Aufsichtsrates durch den Abschlussprüfer im Falle der Feststellung von unrichtigen Erklärungen zum Kodex

E.3. Empfehlung zu Nebentätigkeiten von Vorstandsmitgliedern

F.3: Empfehlung zur Veröffentlichung von Quartalsberichten bzw. unterjährige Information über wesentliche Veränderungen der Geschäftsaussichten sowie der Risikosituation

F.5.   Empfehlung zur Veröffentlichung der Entsprechenserklärung auf der Internetseite über 5 Jahre

G.12-G.14 Empfehlungen zu Leistungen bei Vertragsbeendigung von Vorständen

G.15 Empfehlung zur Anrechnung der Vergütung für konzerninterne Aufsichtsratsmandate bei der Vorstandsvergütung

G.16 Empfehlung zur Entscheidung des Aufsichtsrates über die Anrechnung von Vergütungen für konzernfremde Aufsichtsratsmandate bei der Vorstandsvergütung

G.18 Empfehlung zur Festvergütung von Aufsichtsratsmitgliedern

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